Klasse B
Die Klasse B erlaubt das Fahren von Kraftwagen bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse und max. 9 Plätzen (einschl. Fahrer).
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Mit der Klasse B dürfen Sie folgende Anhänger ziehen:
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Anhänger bis 750 kg zG,
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Anhänger über 750 kg zG, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmassen von Zugfahrzeug und Anhänger nicht größer ist als 3.500 kg.
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Im Rahmen des Begleiteten Fahrens kann die Fahrerlaubnis der Klassen B und BE bereits mit 17 Jahren erworben werden.
Mit der theoretischen Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr vor dem Geburtstag begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Ausbildungsumfang:
Theorie:
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12 Doppelstunden Grundstoff
(bei Erweiterung: 6 Doppelstunden Grundstoff) -
2 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis:
- Grundausbildung nach den Inhalten der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
- 5 Fahrstunden Überland
- 4 Fahrstunden Autobahn
- 3 Fahrstunden Nachtfahrt
(die Zahl der Fahrstunden ist abhängig von Ihren persönlichen Fähigkeiten und dem Lernfortschritt)
Prüfung:
Theorieprüfung muss abgelegt werden
- bei Ersterteilung:
Fragebogen mit 30 Fragen
ab 11 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden (Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden) - bei Erweiterung:
Fragebogen mit 20 Fragen
ab 7 Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
Praktische Prüfung muss abgelegt werden
Dauer mindestens 45 Minuten
(Prüfungsinhalte: Sicherheitskontrolle, Fahren innerorts, außerorts auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Erforderliche Unterlagen:
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Passbild
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Sehtest
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Nachweis über Erste Hilfe-Kurs
Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 3 haben
- dürfen Sie Züge mit maximal 3 Achsen fahren (Zugfahrzeug max. 7,5 t zG).
- bekommen Sie beim Umtausch Ihres Führerscheins die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L, und S erteilt.
Die Zuteilung der Klasse T erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft tätige Personen.
- müssen Sie Ihren Führerschein spätestens zu Ihrem 50. Geburtstag in die Klasse CE - beschränkt auf leichte Kombinationen - umtauschen, wenn Sie Fahrzeugkombinationen fahren wollen, die über den Umfang der Klasse C1E hinausgehen (über 12 t zG).
Dazu benötigen Sie eine ärztliche Bescheinigung über Ihren Gesundheitszustand und Ihr Sehvermögen. Ansonsten müssen Sie Ihren alten Führerschein nicht umtauschen.
Sie dürfen mit dem Führerschein der "alten" Klasse 3 folgende Motorräder fahren:
- Führerschein wurde vor dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie Leichtkrafträder der Klasse A1 fahren (max. 125 ccm Hubraum, 11 kW Motorleistung).
Wenn Sie Ihren Führerschein umtauschen, bekommen Sie die Klasse A1 zugeteilt.
- Führerschein wurde seit dem 01.04.1980 erteilt:
Mit diesem Führerschein dürfen Sie fahren:
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h (bei Kleinkrafträdern, die bis zum 31.12.2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, beträgt die bbH 50 km/h);
- Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschrift der DDR, wenn sie bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind (§ 76 Nr. 8 FeV)