Klasse CE

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG und Anhänger über 750 kg zG.

Mindestalter: 21 / 18*

Vorbesitz: C

Eingeschlossene Klassen:
C1E, BE, T,
bei Besitz von D1: D1E,
bei Besitz von D: DE

*Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg erworben haben.

Klasse C

ab 19.01.2013

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Mindestalter:21/18*

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klasse: C1

* Die jeweils angegebene niedrigere Mindestaltersgrenze gilt nur für Fahrer, die die Grundqualifikation nach § 4, Abs.1, Nr. 1 BKrFQG erworben haben oder sich in der Berufsausbildung zum „Berufskraftfahrer“ oder zur „Fachkraft im Fahrbetrieb“ befinden, bzw. die Grundqualifikation auf diesem Weg erworben haben.

Klasse C1E ab 19.01.2013 Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, mit Anhänger über 750 kg zG. Kraftfahrzeug der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zG größer ist als 3.500 kg. Die zG einer Kombination der Klasse C1E darf nicht größer sein als 12.000 kg. Mindestalter: 18 Vorbesitz: C1 Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E

Klasse C1

ab 19.01.2013

Kraftwagen (außer Omnibus) über 3.500 kg zG bis 7.500 kg zG, auch mit Anhänger bis 750 kg zG.

Mindestalter:18

Vorbesitz: B

Eingeschlossene Klassen: -

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